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P3 24 194

Haft

Wallis · 2024-10-03 · Deutsch VS

P3 24 194 VERFÜGUNG VOM 3. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG, Beschwerdegegnerin gegen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Patrick Ruppen, Brig-Glis (Bedingte Entlassung und Aufhebung ambulante Massnahme) Beschwerde gegen den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzuggerichts vom 29. Juli 2024 [P2 24 584]

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Straf- und Massnahmenvoll- zugsgerichts kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kan- tonsgericht Wallis geführt werden (Art. 363 ff. i.V.m. Art. 393 ff. StPO; Art. 39 Abs. 2 lit. b des EGStPO); BGE 141 IV 396 E. 3 ff.; Bundesgerichtsurteil 6B_1/2017 vom 6. März 2017 E. 2.3. Die Beschwerdeinstanz ist dabei ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die form- und fristgereicht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe per 30. Juni 2024 2/3 seiner Strafe verbüsst. Sein Verhalten in der Anstalt gebe keinen Anlass zu Beanstandungen. Er wolle zurück in sein Heimatland Portugal reisen, wo seine Kernfamilie lebe und er bei seiner Mutter wohnen könne. Er beabsichtige, in der Gastronomie zu arbeiten und das Lastwa- genpermis zu machen. Er sei bereit, weiterhin zur Therapie zu gehen und an seinen Schwierigkeiten zu arbeiten.

- 4 -

E. 2.1 Hat die inhaftierte Person zwei Drittel ihrer Strafe verbüsst, so ist sie gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung ist die vierte und letzte Stufe des Strafvoll- zugs. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Sie stellt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewi- chen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 119 IV 5 E. 2). Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso hö- heres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksich- tigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; Bundesgerichtsurteile 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3 und6B_375/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1). Es ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei einer Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; Bundesgerichtsurteil 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2). Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist für die Prognose nicht entschei- dend, denn die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Da- gegen sind die Umstände der Straftat insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und auch damit auf das künftige Verhalten erlauben (Bun- desgerichtsurteile 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4 und 6B_1159/2013 vom 3.Dezember 2014 E. 2.2). Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt nicht nur von der Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes ab (BGE 124 IV 193 E. 3). Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüber- schreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose alleine gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu ver- neinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Ebenso darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren - etwa dem Wohlverhalten des Täters im Straf- vollzug - bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechts- brüche sprechen (Bundesgerichtsurteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5; vgl. KOLLER, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 5 f. zu Art. 86 StGB).

- 5 - Gemäss der Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebensowenig für künf- tige Bewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGL, Handkommentar StGB, 4. A., 2020, N. 5 zu Art. 86 StGB). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres prognostisch positiv bewertet werden. Soweit dieses reine Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar negativ zu werten (KOLLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 86 StGB). Entscheidend ist auf jeden Fall die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (TRECHSEL/AEBERSOLD, Pra- xiskommentar StGB, 4. A., 2021, N. 8 zu Art. 86 StGB).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat per 30. Juni 2024 bereits 2/3 seiner Freiheitsstrafe ver- büsst, sodass diese Voraussetzung erfüllt ist. Zu beurteilen ist nachfolgend die Prognose des künftigen Wohlverhaltens.

E. 2.2.1 Gemäss Bericht der Anstaltsleitung vom 17. Juni 2024 war das bisherige Verhalten des Beschwerdeführer im Vollzug gut. Dieser sei höflich gegenüber den Mitarbeitern und unterhalte grossmehrheitlich gute Beziehungen zu den übrigen Insassen. Es habe keine Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden müssen und sämtliche toxikologische Analysen seien immer negativ gewesen. Auch der Bericht des Gefängnis Sitten vom

19. Oktober 2023 attestiert dem Beschwerdeführer ein zufriedenstellendes Verhalten. Der Beschwerdeführer hat sich folglich im Vollzug wohl verhalten, was zu berücksichti- gen ist.

E. 2.2.2 Das ASBM hat bezüglich der bedingten Entlassung eine negative Vormeinung abgegeben. Im Bericht führte es aus, das Rückfallrisiko für ähnliche Taten bleibe erhöht und der Beschwerdeführer sei bereits zweimal wegen schweren Fällen von versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Portugal verurteilt worden. Der Gutachter ver- mute eine Sexualpräferenz mit Interesse an Sex mit einer nicht einwilligenden Person und die Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers sei derzeit schwach und bedinge eine weitergehende Behandlung. In Portugal könne eine solche nicht gewährleistet wer- den. Die Anstaltsleitung hält in ihrem oben genannten Bericht zu Einstellung des Beschwer- deführers fest, dieser erachte das Gutachten als zu stark auf den sexuellen Aspekt kon- zentriert, zumal er die versuchte Vergewaltigung bzw. die sexuelle Intention seines Han- delns gegenüber dem Opfer leugne. Er wolle nach seiner Freilassung, ausser an spezi- ellen Anlässen, keinen Alkohol mehr konsumieren, um die Rückfallgefahr zu mindern. Der Beschwerdeführer versuche die begangenen Delikte wie auch seine Vorgeschichte

- 6 - zu minimieren und mit seinem Alkohol- und Drogenkonsum zu rechtfertigen, was be- sorgniserregend sei. Die kantonale Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit beantragt die Ab- weisung des Gesuchs um bedingte Entlassung. Sie begründet, der Beschwerdeführer sei zweifach einschlägig vorbestraft, wobei die verhängten Massnahmen und Strafen nie vollzogen worden seien. Er zeige gar eine ungünstige Entwicklung und eine Aggravation der Taten. Das Gutachten habe eine erhöhte Rückfallgefahr festgestellt. Die Therapie befinde sich gerade erst am Anfang und müsse fortgesetzt werden. Im Falle einer be- dingten Entlassung müsse die ambulante Behandlung aufgehoben werden, da keine sol- che im Ausland umgesetzt werden könne, ausser auf freiwilliger Basis.

E. 2.2.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, es sei zu berücksichtigen, dass die Mass- nahmen in Portugal nicht durchgeführt worden seien, könne ihm nicht angelastet wer- den. Er habe sich stets darum bemüht, sich an die Auflagen zu halten. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Dass er sich bemühte, sich an die gerichtlichen Auflagen zu halten, ist neutral zu werten. Dies ändert indes nichts an der vom Gutachter festgestellten relativ hohen Rückfallgefahr betreffend Sexualdelikten. Soweit der Be- schwerdeführer ausführt, dass das Gutachten bereits zwei Jahre zurückliege und er die Tat seither habe aufarbeiten können, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss den ak- tenkundigen Berichten zwar eine therapeutische Unterstützung seit dem Januar 2022 stattfand, diese indes erst seit dem März 2024 delikt- und problemorientiert ist und zuvor Themen wie Suizidalität und Beziehungen betraf, mithin gerade nicht die Tat aufgear- beitet wurde. Bezüglich die geltend gemachte intrinsischen Therapiemotivation ist darauf hinzuweisen, dass eine ambulante Massnahme vom Gericht ausdrücklich angeordnet wurde und gemäss Gutachter, aber auch gemäss den den Beschwerdeführer derzeit betreuenden Fachpersonen eine äusserst limitierte Introspektion besteht, womit fraglich ist, inwieweit der Beschwerdeführer bereit ist, sich mit sich und den Taten auseinander zu setzen. Die Analyse der Rückfallgefahr nahm der Gutachter nicht einzig gestützt auf statistische Möglichkeiten vor, wie es der Beschwerdeführer geltend machen will, son- dern er wendet verschiedene anerkannte Methoden an und setzte sich mit dem Be- schwerdeführer und seinem spezifischen Fall eingehend auseinander. Der Beschwerdeführer weist gemäss Gutachten ein erhöhtes Rückfallrisiko bezüglich ähnlichen Gewalt- und Sexualdelikten auf. Seit dem Gutachten, liess sich keine positive Entwicklung des Beschwerdeführers erkennen, zumal erst seit dem März 2024 eine de- likts- und störungsorientierte Behandlung stattfindet. Gemäss dem Bericht der Anstalts- leitung, dem Bericht der Psychologen und seinen Aussagen anlässlich der Anhörung

- 7 - vom 11. Juli 2024 erklärt sich der Beschwerdeführer sein Verhalten und die Taten (auch die Taten in Portugal) überwiegend mit seinem Alkohol- und Drogenkonsum, ohne diese weiter zu hinterfragen. Seine Introspektionsfähigkeit bezüglich der begangenen Delikte ist derzeit limitiert. Zudem will er trotzt seiner Sicht, dass der Alkoholkonsum massge- blich für sein Verhalten verantwortlich gewesen sei, nicht vollständig darauf verzichten und diesen zu besonderen Anlässen wie Weihnachten konsumieren. Der Beschwerde- führer erklärte, er könne in Portugal zurück zu seiner Mutter und deren Ehemann. Er habe dort auch seine Geschwister, insbesondere seinen jüngeren Bruder. Es ist zwar als positiv zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie zurückkehrt und bei dieser wohnen kann. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihn dieser Umstand in der Vergangenheit nicht vom Delinquieren abgehalten hat und er sowohl 2012 als auch 2016 einschlägig straftätig wurde. Zudem ist zu beachten, dass in Anbe- tracht der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB; Bundesgerichtsurteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7). Auch die Vollstreckung eines allfälligen Widerrufs der bedingten Entlassung würde erschwert. Der Beschwerdeführer ist zweifach wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität (ver- suchte Vergewaltigung 2012 und sexuelle Nötigung 2016) vorbestraft. Er wurde in der Schweiz wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter Gefährdung des Lebens, einfa- cher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahre 2021 verurteilt. Der Gutachter stellte eine «gewisse Progredienz in seiner Kriminalität» fest. Mit Leib und Leben sowie der sexuellen Integrität wären demnach hohe bis höchste Rechtsgüter gefährdet, sollte sich dieses Rückfallrisiko verwirklichen. Nach dem Gesag- ten besteht in Berücksichtigung der Vormeinungen sowie der gesamten oben aufgeführ- ten Umstände eine ungünstige Prognose, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 3 Die ambulante Behandlung wird nach Art. 63a Abs. 2 StGB durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn, sie erfolgreich abgeschlossen wurde (lit. a), deren Fortfüh- rung als aussichtslos erscheint (lit. b) oder die gesetzliche Höchstdauer für die Behand- lung von Alkohol‑, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist (lit. c). Keine dieser drei Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, sodass die ambulante Be- handlung fortgesetzt wird.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Er verfüge über kein Vermögen und im Rahmen seiner Arbeit im Strafvollzug über ein moderates Ein- kommen. Seine Situation habe sich im Vergleich zu jener während des Strafverfahrens,

- 8 - in welchem ihm ein amtlicher Verteidiger zugesprochen wurde, nicht verändert. Er spre- che zudem keine Amtssprache.

E. 4.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichtslos sind Prozessbe- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas- sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3). Im Gegensatz zu Art. 29 Abs. 3 BV wird in Art. 132 StPO die Voraussetzung der Nicht- aussichtslosigkeit nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung kann der beschuldigten Per- son aber Aussichtslosigkeit entgegen gehalten werden, sofern sie das betreffende Ver- fahren selbst eingeleitet hat; so etwa in selbstständigen nachträglichen Gerichtsverfah- ren gemäss Art. 363 ff. StPO, Revisionsverfahren oder - zurückhaltend ("avec retenue")

- in Nebenverfahren (z.B. Sicherheitshaft, Beschlagnahmeverfahren, Überwachungs- massnahmen; vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 3.2; 6B_705/2015 vom 22. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Bundesgerichtsurteil 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich dem Juni 2021 in Haft. Gemäss dem «Rapport de comportement» vom 19. Oktober 2023 befanden sich rund Fr. 725.00 auf dem Ge- fängniskonto des Beschwerdeführers. Weitere Unterlagen zum Einkommen, Vermögen oder den Auslagen und Schulden des Beschwerdeführers wurden nicht eingereicht.

- 9 - Selbst wenn die Bedürftigkeit aufgrund der Umstände offensichtlich ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen

E. 4.3 Das ASBM hat am 28. Juni 2024 empfohlen, die bedingte Entlassung abzulehnen. Das EEPB hat zwar keine Empfehlung betreffend die bedingte Entlassung abgegeben, hat aber in seinem Bericht festgehalten die aktuellen Aussagen des Beschwerdeführers seien besorgniserregend, da er die begangenen Delikte zu minimieren und mit dem Alkoholkonsum zu rechtfertigen versuche. Das Gutachten spricht von einer relativ hohen Rückfallgefahr. Es wären höchste Rechtsgüter gefährdet. Die Kommission zur Beurtei- lung der Gemeingefährlichkeit beantragte ebenfalls die Abweisung des Gesuchs um be- dingte Entlassung und Aufhebung der ambulanten Massnahmen. Aufgrund der durch- wegs negativen fundierten Vormeinungen sowie der gemäss dem Gutachten relative ho- hen Rückfallgefahr, der gefährdeten Rechtsgüter und der erst seit wenigen Monaten stattfindenden deliktsorientierten Therapie waren die Gewinnaussichten des Rechtsmit- tels bedeutend geringer als die Verlustgefahr, sodass das Gesuch aufgrund der aus- sichtslosen Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wird vollumfäng- lich abgewiesen, sodass die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantons- gerichts beträgt Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorge- nannten Kriterien und der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).

- 10 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 wird X _________ auferlegt.

Sitten, 3. Oktober 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 24 194

VERFÜGUNG VOM 3. OKTOBER 2024

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG, Beschwerdegegnerin

gegen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Patrick Ruppen, Brig-Glis

(Bedingte Entlassung und Aufhebung ambulante Massnahme) Beschwerde gegen den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzuggerichts vom

29. Juli 2024 [P2 24 584]

- 2 - Verfahren

A. Das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp erkannte X _________ mit Urteil vom

13. Juli 2023 der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 61 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. Juni 2021, und einer Busse von Fr. 300.00. Gleichzeitig ordnete das Bezirksgericht vollzugs- begleitend eine ambulante Massnahme an (S. 3 ff.). Mit Verfügung vom

14. September 2023 bewilligte das Kantonsgericht den vorzeitigen Strafvollzug in einer geschlossenen Anstalt (S. 55 ff.) und der Beschwerdeführer wurde ab dem 27. Februar 2024 in die Strafanstalt Bellevue in Gorgier in den geschlossenen Strafvollzug versetzt (S. 60 ff.). Das Kantonsgericht Wallis bestätigte in seinem Entscheid vom 30. April 2024 die Schuldsprüche, soweit diese angefochten wurden und reduzierte die unbedingte Freiheitstrafe auf 55 Monate. B. Mit Gesuch vom 10. Juni 2024 ersuchte X _________ um die bedingte Freilassung nach Vollzug von 2/3 der Strafe. Das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen emp- fahl im Schreiben vom 28. Juni 2024 den Vollzug der gesamten Strafe und die Fortfüh- rung der ambulanten Massnahme (S. 118 f.). Hierzu bezog der Gesuchsteller am 1. Juli 2024 Stellung (S. 120). Die Akten wurden am 3. Juli 2024 dem Straf- und Massnahmen- vollzugsgericht überwiesen (S. 121), welches den Gesuchsteller zu einer Verhandlung vom 11. Juli 2024 vorlud (S. 233 ff.). Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 übermittelte das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen dem Straf- und Massnahmenvollzugsge- richt weitere Akten, insbesondere der Bericht des Amts für Sanktionen und Begleitmass- nahmen vom 5. Juli 2024 (S. 243) sowie der Vormeinung der kantonalen Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit (S. 246 f.). C. Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht fällte am 29. Juli 2024 folgenden Ent- scheid: 1. Die bedingte Entlassung von X _________ aus dem Strafvollzug wird verweigert. 2. Die für X _________ (vollzugsbegleitend) angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB wird fortgesetzt. 3. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staats Wallis.

- 3 - D. X _________ reichte am 8. August 2024 beim Kantonsgericht Wallis eine Be- schwerde gegen diesen Entscheid mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der Entscheid des Traf- und Massnahmenvollzugs- gerichts vom 29. Juli 2024 aufzugheben und der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen und die ambulante Massnahme primär aufzuheben, subsidiär sei eine rechtshilfeweise Durchführung der ambulanten Massnahme in Portugal anzuordnen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die vollständige unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend ab dem 31. Juli 2024 zu gewähren unter Ernennung des Unterzeichneten zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist aufgrund einer noch zu hinterlegenden Honorarnote zum redu- zierten Tarif durch den Fiskus zu entschädigen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides seien dem Fiskus aufzuerlegen. 5. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung gem. GTar zuzusprechen. Das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen beantragte unter Verweis auf das Gut- achten die Bestätigung des Entscheids. Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht übermittelte am 21. August 2024 die Akten und beantragte die vollumfängliche Abwei- sung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Straf- und Massnahmenvoll- zugsgerichts kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kan- tonsgericht Wallis geführt werden (Art. 363 ff. i.V.m. Art. 393 ff. StPO; Art. 39 Abs. 2 lit. b des EGStPO); BGE 141 IV 396 E. 3 ff.; Bundesgerichtsurteil 6B_1/2017 vom 6. März 2017 E. 2.3. Die Beschwerdeinstanz ist dabei ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die form- und fristgereicht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe per 30. Juni 2024 2/3 seiner Strafe verbüsst. Sein Verhalten in der Anstalt gebe keinen Anlass zu Beanstandungen. Er wolle zurück in sein Heimatland Portugal reisen, wo seine Kernfamilie lebe und er bei seiner Mutter wohnen könne. Er beabsichtige, in der Gastronomie zu arbeiten und das Lastwa- genpermis zu machen. Er sei bereit, weiterhin zur Therapie zu gehen und an seinen Schwierigkeiten zu arbeiten.

- 4 - 2.1 Hat die inhaftierte Person zwei Drittel ihrer Strafe verbüsst, so ist sie gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung ist die vierte und letzte Stufe des Strafvoll- zugs. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Sie stellt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewi- chen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 119 IV 5 E. 2). Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso hö- heres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksich- tigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; Bundesgerichtsurteile 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3 und6B_375/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1). Es ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei einer Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; Bundesgerichtsurteil 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2). Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist für die Prognose nicht entschei- dend, denn die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Da- gegen sind die Umstände der Straftat insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und auch damit auf das künftige Verhalten erlauben (Bun- desgerichtsurteile 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4 und 6B_1159/2013 vom 3.Dezember 2014 E. 2.2). Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt nicht nur von der Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes ab (BGE 124 IV 193 E. 3). Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüber- schreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose alleine gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu ver- neinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Ebenso darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren - etwa dem Wohlverhalten des Täters im Straf- vollzug - bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechts- brüche sprechen (Bundesgerichtsurteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5; vgl. KOLLER, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 5 f. zu Art. 86 StGB).

- 5 - Gemäss der Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebensowenig für künf- tige Bewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGL, Handkommentar StGB, 4. A., 2020, N. 5 zu Art. 86 StGB). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres prognostisch positiv bewertet werden. Soweit dieses reine Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar negativ zu werten (KOLLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 86 StGB). Entscheidend ist auf jeden Fall die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (TRECHSEL/AEBERSOLD, Pra- xiskommentar StGB, 4. A., 2021, N. 8 zu Art. 86 StGB). 2.2 Der Beschwerdeführer hat per 30. Juni 2024 bereits 2/3 seiner Freiheitsstrafe ver- büsst, sodass diese Voraussetzung erfüllt ist. Zu beurteilen ist nachfolgend die Prognose des künftigen Wohlverhaltens. 2.2.1 Gemäss Bericht der Anstaltsleitung vom 17. Juni 2024 war das bisherige Verhalten des Beschwerdeführer im Vollzug gut. Dieser sei höflich gegenüber den Mitarbeitern und unterhalte grossmehrheitlich gute Beziehungen zu den übrigen Insassen. Es habe keine Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden müssen und sämtliche toxikologische Analysen seien immer negativ gewesen. Auch der Bericht des Gefängnis Sitten vom

19. Oktober 2023 attestiert dem Beschwerdeführer ein zufriedenstellendes Verhalten. Der Beschwerdeführer hat sich folglich im Vollzug wohl verhalten, was zu berücksichti- gen ist. 2.2.2 Das ASBM hat bezüglich der bedingten Entlassung eine negative Vormeinung abgegeben. Im Bericht führte es aus, das Rückfallrisiko für ähnliche Taten bleibe erhöht und der Beschwerdeführer sei bereits zweimal wegen schweren Fällen von versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Portugal verurteilt worden. Der Gutachter ver- mute eine Sexualpräferenz mit Interesse an Sex mit einer nicht einwilligenden Person und die Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers sei derzeit schwach und bedinge eine weitergehende Behandlung. In Portugal könne eine solche nicht gewährleistet wer- den. Die Anstaltsleitung hält in ihrem oben genannten Bericht zu Einstellung des Beschwer- deführers fest, dieser erachte das Gutachten als zu stark auf den sexuellen Aspekt kon- zentriert, zumal er die versuchte Vergewaltigung bzw. die sexuelle Intention seines Han- delns gegenüber dem Opfer leugne. Er wolle nach seiner Freilassung, ausser an spezi- ellen Anlässen, keinen Alkohol mehr konsumieren, um die Rückfallgefahr zu mindern. Der Beschwerdeführer versuche die begangenen Delikte wie auch seine Vorgeschichte

- 6 - zu minimieren und mit seinem Alkohol- und Drogenkonsum zu rechtfertigen, was be- sorgniserregend sei. Die kantonale Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit beantragt die Ab- weisung des Gesuchs um bedingte Entlassung. Sie begründet, der Beschwerdeführer sei zweifach einschlägig vorbestraft, wobei die verhängten Massnahmen und Strafen nie vollzogen worden seien. Er zeige gar eine ungünstige Entwicklung und eine Aggravation der Taten. Das Gutachten habe eine erhöhte Rückfallgefahr festgestellt. Die Therapie befinde sich gerade erst am Anfang und müsse fortgesetzt werden. Im Falle einer be- dingten Entlassung müsse die ambulante Behandlung aufgehoben werden, da keine sol- che im Ausland umgesetzt werden könne, ausser auf freiwilliger Basis. 2.2.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, es sei zu berücksichtigen, dass die Mass- nahmen in Portugal nicht durchgeführt worden seien, könne ihm nicht angelastet wer- den. Er habe sich stets darum bemüht, sich an die Auflagen zu halten. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Dass er sich bemühte, sich an die gerichtlichen Auflagen zu halten, ist neutral zu werten. Dies ändert indes nichts an der vom Gutachter festgestellten relativ hohen Rückfallgefahr betreffend Sexualdelikten. Soweit der Be- schwerdeführer ausführt, dass das Gutachten bereits zwei Jahre zurückliege und er die Tat seither habe aufarbeiten können, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss den ak- tenkundigen Berichten zwar eine therapeutische Unterstützung seit dem Januar 2022 stattfand, diese indes erst seit dem März 2024 delikt- und problemorientiert ist und zuvor Themen wie Suizidalität und Beziehungen betraf, mithin gerade nicht die Tat aufgear- beitet wurde. Bezüglich die geltend gemachte intrinsischen Therapiemotivation ist darauf hinzuweisen, dass eine ambulante Massnahme vom Gericht ausdrücklich angeordnet wurde und gemäss Gutachter, aber auch gemäss den den Beschwerdeführer derzeit betreuenden Fachpersonen eine äusserst limitierte Introspektion besteht, womit fraglich ist, inwieweit der Beschwerdeführer bereit ist, sich mit sich und den Taten auseinander zu setzen. Die Analyse der Rückfallgefahr nahm der Gutachter nicht einzig gestützt auf statistische Möglichkeiten vor, wie es der Beschwerdeführer geltend machen will, son- dern er wendet verschiedene anerkannte Methoden an und setzte sich mit dem Be- schwerdeführer und seinem spezifischen Fall eingehend auseinander. Der Beschwerdeführer weist gemäss Gutachten ein erhöhtes Rückfallrisiko bezüglich ähnlichen Gewalt- und Sexualdelikten auf. Seit dem Gutachten, liess sich keine positive Entwicklung des Beschwerdeführers erkennen, zumal erst seit dem März 2024 eine de- likts- und störungsorientierte Behandlung stattfindet. Gemäss dem Bericht der Anstalts- leitung, dem Bericht der Psychologen und seinen Aussagen anlässlich der Anhörung

- 7 - vom 11. Juli 2024 erklärt sich der Beschwerdeführer sein Verhalten und die Taten (auch die Taten in Portugal) überwiegend mit seinem Alkohol- und Drogenkonsum, ohne diese weiter zu hinterfragen. Seine Introspektionsfähigkeit bezüglich der begangenen Delikte ist derzeit limitiert. Zudem will er trotzt seiner Sicht, dass der Alkoholkonsum massge- blich für sein Verhalten verantwortlich gewesen sei, nicht vollständig darauf verzichten und diesen zu besonderen Anlässen wie Weihnachten konsumieren. Der Beschwerde- führer erklärte, er könne in Portugal zurück zu seiner Mutter und deren Ehemann. Er habe dort auch seine Geschwister, insbesondere seinen jüngeren Bruder. Es ist zwar als positiv zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie zurückkehrt und bei dieser wohnen kann. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihn dieser Umstand in der Vergangenheit nicht vom Delinquieren abgehalten hat und er sowohl 2012 als auch 2016 einschlägig straftätig wurde. Zudem ist zu beachten, dass in Anbe- tracht der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB; Bundesgerichtsurteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7). Auch die Vollstreckung eines allfälligen Widerrufs der bedingten Entlassung würde erschwert. Der Beschwerdeführer ist zweifach wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität (ver- suchte Vergewaltigung 2012 und sexuelle Nötigung 2016) vorbestraft. Er wurde in der Schweiz wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter Gefährdung des Lebens, einfa- cher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahre 2021 verurteilt. Der Gutachter stellte eine «gewisse Progredienz in seiner Kriminalität» fest. Mit Leib und Leben sowie der sexuellen Integrität wären demnach hohe bis höchste Rechtsgüter gefährdet, sollte sich dieses Rückfallrisiko verwirklichen. Nach dem Gesag- ten besteht in Berücksichtigung der Vormeinungen sowie der gesamten oben aufgeführ- ten Umstände eine ungünstige Prognose, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Die ambulante Behandlung wird nach Art. 63a Abs. 2 StGB durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn, sie erfolgreich abgeschlossen wurde (lit. a), deren Fortfüh- rung als aussichtslos erscheint (lit. b) oder die gesetzliche Höchstdauer für die Behand- lung von Alkohol‑, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist (lit. c). Keine dieser drei Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, sodass die ambulante Be- handlung fortgesetzt wird.

4. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Er verfüge über kein Vermögen und im Rahmen seiner Arbeit im Strafvollzug über ein moderates Ein- kommen. Seine Situation habe sich im Vergleich zu jener während des Strafverfahrens,

- 8 - in welchem ihm ein amtlicher Verteidiger zugesprochen wurde, nicht verändert. Er spre- che zudem keine Amtssprache. 4.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichtslos sind Prozessbe- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas- sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3). Im Gegensatz zu Art. 29 Abs. 3 BV wird in Art. 132 StPO die Voraussetzung der Nicht- aussichtslosigkeit nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung kann der beschuldigten Per- son aber Aussichtslosigkeit entgegen gehalten werden, sofern sie das betreffende Ver- fahren selbst eingeleitet hat; so etwa in selbstständigen nachträglichen Gerichtsverfah- ren gemäss Art. 363 ff. StPO, Revisionsverfahren oder - zurückhaltend ("avec retenue")

- in Nebenverfahren (z.B. Sicherheitshaft, Beschlagnahmeverfahren, Überwachungs- massnahmen; vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 3.2; 6B_705/2015 vom 22. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Bundesgerichtsurteil 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich dem Juni 2021 in Haft. Gemäss dem «Rapport de comportement» vom 19. Oktober 2023 befanden sich rund Fr. 725.00 auf dem Ge- fängniskonto des Beschwerdeführers. Weitere Unterlagen zum Einkommen, Vermögen oder den Auslagen und Schulden des Beschwerdeführers wurden nicht eingereicht.

- 9 - Selbst wenn die Bedürftigkeit aufgrund der Umstände offensichtlich ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen 4.3 Das ASBM hat am 28. Juni 2024 empfohlen, die bedingte Entlassung abzulehnen. Das EEPB hat zwar keine Empfehlung betreffend die bedingte Entlassung abgegeben, hat aber in seinem Bericht festgehalten die aktuellen Aussagen des Beschwerdeführers seien besorgniserregend, da er die begangenen Delikte zu minimieren und mit dem Alkoholkonsum zu rechtfertigen versuche. Das Gutachten spricht von einer relativ hohen Rückfallgefahr. Es wären höchste Rechtsgüter gefährdet. Die Kommission zur Beurtei- lung der Gemeingefährlichkeit beantragte ebenfalls die Abweisung des Gesuchs um be- dingte Entlassung und Aufhebung der ambulanten Massnahmen. Aufgrund der durch- wegs negativen fundierten Vormeinungen sowie der gemäss dem Gutachten relative ho- hen Rückfallgefahr, der gefährdeten Rechtsgüter und der erst seit wenigen Monaten stattfindenden deliktsorientierten Therapie waren die Gewinnaussichten des Rechtsmit- tels bedeutend geringer als die Verlustgefahr, sodass das Gesuch aufgrund der aus- sichtslosen Beschwerde abzuweisen ist.

5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wird vollumfäng- lich abgewiesen, sodass die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantons- gerichts beträgt Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorge- nannten Kriterien und der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).

- 10 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 wird X _________ auferlegt.

Sitten, 3. Oktober 2024